Registriert: Mi 16. Apr 2008, 10:59 Beiträge: 15 Wohnort: Büren
B e t r i e b s b e s t i m m u n g 002 / 2008 für die Durchführung von Segelflugbetrieb am Landeplatz Büren-Am Schwalenberg im Bereich der Transponder Mandatory Zone (TMZ) des Flughafens Paderborn-Lippstadt (EDLP) In Kraft: 13.03.2008 Ersetzt: 018/2005 Berichtigt:
1 Allgemeines In Ergänzung der Regelungen für den Flugplatzverkehr auf dem Segelfluggelände Büren- Am Schwalenberg wird der Segelflugbetrieb im Bereich der TMZ EDLP folgendermaßen geregelt: 1.1 Um die Nutzung der TMZ durch Segelflugzeuge ohne Transponder weitgehend koordinationsfrei abwickeln zu können, werden Segelfluggebiete eingerichtet, in denen die Nutzer von der Transponderpflicht befreit sind. 1.2 Der Segelflug ist nach den Vorschriften der LuftVO durchzuführen, Flugbetrieb darf nur in VMC (§28 LuftVO) durchgeführt werden. 1.3 Die Segelfluggebiete dürfen grundsätzlich nur von Segelflugzeugen genutzt werden, die am Landeplatz Büren stationiert sind. Die Nutzung durch externe Piloten kann durch den Flugleiter bzw. Halter des Flugplatzes genehmigt werden. 1.4 Alle Teilnehmer am Segelflugbetrieb sind mit den örtlichen Gegebenheiten und dem Inhalt dieser Betriebsbestimmung vertraut zu machen. Die Pflicht zur Unterweisung der Luftfahrzeugführer obliegt dem Verein Aero-Club Büren e.V., die Unterweisung ist durch diesen zu dokumentieren. 1.5 Die Einrichtung eines Segelfluggebietes innerhalb der TMZ garantiert keine exklusive Nutzung des beschriebenen Luftraums. Nutzer der Segelfluggebiete müssen damit rechnen, dass andere Luftfahrzeuge in diesem Bereich operieren. 1.6 Segelflugzeuge, die entsprechend AIP ENR 2.1 mit einem Transponder mit automatischer Höhenabstrahlung ausgestattet sind und den Code 7000 unaufgefordert abstrahlen, dürfen auch außerhalb des Segelfluggebiets in die TMZ Paderborn einfliegen.
2.2 Vertikale Begrenzung Untergrenze TMZ bis 4500 ft MSL Beide Gebiete können grundsätzlich bis zu einer Höhe von 4500 Fuß MSL aktiviert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Obergrenze eines bzw. beider Gebiete auf FL 60 anzuheben. Anmerkung: Eine Anhebung der Obergrenze wird erleichtert, wenn der geplante Nutzungs-Zeitraum bei entsprechenden Anfragen angegeben wird.
3 Verfahren zur Aktivierung/Deaktivierung der Segelfluggebiete „Büren 2“ und „Büren 3“ 3.1 Ansprechpartner für die Aktivierung der Segelfluggebiete „Büren 2“ und „Büren 3“ ist der Supervisor im Center Langen, Telefonnummer: 06103/707-6600. 3.2 Während der Aktivierung der Segelfluggebiete Büren ist die Flugleitung auf dem Gelände Büren-Am Schwalenberg unter der Rufnummer 0175-9 777 100 ständig telefonisch erreichbar. Bei Störungen des Mobilfunks ist das Segelfluggelände unter der Rufnummer 02951-1718 (Flugleitung) zu erreichen. 3.3 Luftfahrzeugführer müssen im Bereich der Segelfluggebiete „Büren 2“ und „Büren 3“ ständige Hörbereitschaft auf der Frequenz der Bodenfunkstelle des Segelfluggeländes Büren-Am Schwalenberg halten. 3.4 Im Falle einer vom Center Langen veranlassten Deaktivierung müssen die betreffenden Gebiete umgehend freigemacht werden. Die betroffenen Luftfahrzeugführer stellen sicher, dass sie spätestens fünf Minuten nach entsprechender Aufforderung das Gebiet verlassen haben. 3.5 Die Beendigung des Flugbetriebes ist Langen ACC umgehend mitzuteilen. 3.6 Verkehrsinformationen werden durch die Flugverkehrskontrolle nicht erteilt.
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